Das Angebot an Ernährungsberatung und die Vielfalt der dabei geläufigen Berufsbezeichnungen ist komplex. Auf der Suche nach Ernährungsberatung ist es für den Laien schwierig, qualifizierte von unqualifizierten Angeboten zu unterscheiden.
Beim Vorliegen einer ernährungsassoziierten Krankheit sind in Österreich nach § 2 Abs. 4 des MTD-Gesetzes zur Ernährungsberatung bzw. -therapie ausschließlich berechtigt:
- Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ (umgangssprachlich „Ernährungsmedizinerin/Ernährungsmediziner) oder
- Diätologinnen/Diätologen.
Ernährungswissenschafterinnen/Ernährungswissenschafter (akademisches Universitätsstudium) haben keine Berufsberechtigung für medizinische Ernährungsberatung und -therapie an Kranken oder krankheitsgefährdeten Personen. In Österreich sind ausschließlich Diätologinnen/Diätologen und Ärztinnen/Ärzte mit Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ berechtigt, Personen mit gesundheitlichen Problemen und daraus resultierenden speziellen Ernährungsbedürfnissen zu beraten bzw. zu behandeln. Diätologinnen/Diätologen haben eine Berufsberechtigung als gesetzlich anerkannter Gesundheitsberuf und dürfen gesunde, krankheitsgefährdete sowie kranke Personen beraten. Medizinerinnen/Mediziner dürfen generell beraten. Das Spezialdiplom „Ernährungsmedizin“ der ÖAK (Österreichische Ärztekammer) ist eine Zusatzqualifikation in der umfassenden Ernährungsberatung bzw. -therapie Gesunder und Kranker.
Zur allgemeinen Beratungstätigkeit zu Ernährungsthemen (auch unter dem Titel „Training“, „Coaching“ etc.) an gesunden Personen OHNE Krankheitsgefährdung oder Krankheit sind neben Gesundheitsberufen nur die Ernährungsberater nach § 119 Gewerbeordnung berechtigt. Für das reglementierte Gewerbe Ernährungsberatung ist das Universitätsstudium der Ernährungswissenschaften oder die Diätologie-Ausbildung gesetzlich vorgeschrieben.